Ergänzung zum Update vom 06.05.20

Befreiung vom Unterricht

Für die durch die Schulleitung zu klärende Frage, ob der Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Blick auf die aktuelle COVID 19-Pandemie individuell eine besondere Risikosituation darstellt und die Schülerin oder der Schüler daher aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), ist bis Pfingsten die Unterrichtung der Schule durch die Erziehungsberechtigten ausreichend. Auf die Vorlage eines ärztlichen Attests gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchO wird demnach vorerst verzichtet.

Ergänzende Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Kultusministeriums unter https://www.km.bayern.de/ministerium/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html#allgemeines-unterrichtsbetrieb.


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